Artikel 7a VO (EG) 2001/1961

(1) Besteht die Differenzierung der Erstattung lediglich in der Nichtfestsetzung einer Erstattung für Estland, so muss für die Zahlung der Erstattung für die Erzeugnisse der KN-Codes ex0802, ex0805 und ex0806 in Abweichung von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 kein Nachweis der Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten vorgelegt werden.

(2) Die Nichtfestsetzung einer Erstattung für die Erzeugnisse der KN-Codes ex0802, ex0805 und ex0806 mit Bestimmung Estland wird bei der Festsetzung des niedrigsten Erstattungssatzes im Sinne des Artikels 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 nicht berücksichtigt.

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