Artikel 7 VO (EG) 2001/1961

Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Mitgliedstaaten bezeichnen die zuständige(n) Stelle(n), die für die Erteilung der Ausfuhrlizenzen zuständig ist (sind), und unterrichten die Kommission davon.

(2) In Feld 16 der Lizenzanträge und der Lizenzen ist der Erzeugniscode der Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 einzutragen.

Allerdings können im Lizenzantrag und in der Lizenz mehrere Codes gleichzeitig eingetragen werden, wenn dafür derselbe Erstattungssatz gilt und die Codes Erzeugnissen derselben Kategorie entsprechen.

Im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sind unter „Kategorie” folgende Erzeugnisklassen zu verstehen:

Tomaten/Paradeiser des KN-Codes 07020000,

Mandeln ohne Schale der KN-Codes 08021210 und 08021290,

Haselnüsse (Corylus ssp.) der KN-Codes 08022100 und 08022200,

Walnüsse in der Schale des KN-Codes 08023100,

Orangen des KN-Codes 08051020,

Clementinen des KN-Codes 08052010,

Monreales und Satsumas des KN-Codes 08052030,

Mandarinen und Wilkings des KN-Codes 08052050,

Tangerinen des KN-Codes 08052070,

ähnliche Zitrushybriden des KN-Codes 08052090,

Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) des KN-Codes 08055010,

Limetten (Citrus aurantifolia) des KN-Codes 08055090,

Tafeltrauben des KN-Codes 08061010,

Äpfel der KN-Codes 08081010 und 08081080,

Pfirsiche einschließlich Brügnolen und Nektarinen der KN-Codes 08093010 und 08093090.

(3)

a)
Die Mitteilungen gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 6 Absatz 5

werden aufgeschlüsselt nach Erzeugniskategorien im Sinne von Absatz 2, Unterabsatz 3 und gegebenenfalls nach Bestimmungen oder Bestimmungsgruppen;

tragen gegebenenfalls den Vermerk „GATT-Nahrungsmittelhilfe” , wenn sie eine Erstattung betreffen, die gemäß Artikel 10 Absatz 4 des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft gewährt wurde;

tragen die Angabe „keine” , wenn es keine beantragten, zurückgenommenen bzw. ungenutzten Mengen gibt;

müssen der Kommission auf elektronischem Wege (E-Mail) auf dem von der Kommission zu diesem Zweck an die Mitgliedstaaten übermittelten Formular übersandt werden.

b)
Die Mitteilungen gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 6 Absatz 5 erfolgen am Montag und Donnerstag jeder Woche bis spätestens 12 Uhr (Brüsseler Zeit) und betreffen die Anträge, die zwischen dem Tag der vorhergehenden Mitteilung und dem Vortag der Mitteilung bei den Mitgliedstaaten eingegangen sind, sowie die Angaben, die bei den Mitgliedstaaten während dieses Zeitraums über die zurückgenommenen und ungenutzten Mengen eingegangen sind. Ist der Montag oder Donnerstag ein Feiertag für die Kommission, so kann diese die Tage der Mitteilung vorübergehend ändern.
c)
Fällt der in Buchstabe b) vorgesehene Tag der Mitteilung auf einen einzelstaatlichen Feiertag, so wird sie vom betreffenden Mitgliedstaat am letzten vorhergehenden Arbeitstag bis spätestens 15.00 Uhr (Brüsseler Zeit) übermittelt.

(4) Zusätzlich zu den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 werden Erstattungen nur vorbehaltlich der Vorlage folgender Unterlagen gezahlt:

bei Erzeugnissen, für die eine gemeinsame Vermarktungsnorm festgesetzt wurde, Vorlage der Kontrollbescheinigung gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001(1);

bei Erzeugnissen, für die keine gemeinsame Vermarktungsnorm festgesetzt wurde, und sofern nationale Vorschriften für die Qualität von nach Drittländern ausgeführtem Obst und Gemüse gelten, Vorlage einer von den Kontrollstellen der Mitgliedstaaten ausgestellten Bescheinigung darüber, dass diese Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Kontrolle den genannten Vorschriften entsprachen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 156 vom 13.6.2001, S. 9.

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