Artikel 6 VO (EG) 2001/1961
Bestimmungen für das Verfahren B
(1) Abweichend von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 werden die in Artikel 1 Absatz 4 genannten Lizenzen des Typs B von den Marktbeteiligten bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten spätestens am zweiten Arbeitstag nach dem der Annahme der Ausfuhranmeldung für die Erzeugnisse beantragt, um eine Erstattung zu einem Satz gewährt zu bekommen, der für den betreffenden Ausfuhrzeitraum gilt.
Lizenzanträge gelten als an dem Tag gestellt, an dem die Ausfuhranmeldung für die Erzeugnisse angenommen wurde.
Bei Ausfuhrlizenzen für Äpfel mit einer oder mehrerer der in Anhang I aufgeführten Bestimmungen können diese Anträge jedoch nur zwischen dem 15. Juli und dem Ende des Monats Februar des darauffolgenden Jahres gestellt werden.
(2) Den Lizenzanträgen muss eine Kopie der Ausfuhranmeldung über die betreffenden Erzeugnisse beigefügt sein. Die Anmeldung muss mindestens einen der in Anhang Ie aufgeführten Vermerke tragen.
(3) Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 findet auf Lizenzen B Anwendung. Die Bestimmungen bzw. Gruppen von Bestimmungen sind in Feld 7 der Lizenzanträge und Lizenzen anzugeben.
(4) Die Lizenzanträge und die Lizenzen tragen in Feld 20 mindestens einen der in Anhang If aufgeführten Vermerke.
(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 3 Folgendes mit:
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die Mengen, für die Lizenzen beantragt wurden, je nach Datum der Antragstellung im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 2;
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die Mengen, für die Lizenzanträge während des laufenden Ausfuhrzeitraums zurückgezogen wurden;
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die während des laufenden Ausfuhrzeitraums nicht ausgeschöpften Mengen.
In dieser Mitteilung werden nicht die Mengen aufgeführt, für die die Anträge gemäß Absatz 6 dieses Artikels abgelehnt werden.
(6) Wenn die für ein Erzeugnis und eine Bestimmung bzw. eine Gruppe von Bestimmungen beantragten Mengen die für den laufenden Ausfuhrzeitraum vorgesehene Richtmenge überschreiten oder zu überschreiten drohen, kann die Kommission einen Zeitpunkt festsetzen, ab dem die Lizenzanträge, für die die Ausfuhranmeldung von Erzeugnissen später während des laufenden Ausfuhrzeitraums angenommen wurde, abgelehnt werden.
(7) Nach jedem Ausfuhrzeitraum prüft die Kommission anhand der ihr zur Verfügung stehenden Informationen für jedes Erzeugnis und jede Bestimmung bzw. Gruppe von Bestimmungen, ob die beantragten Mengen die vorgesehenen Richtmengen überschreiten, und setzt die endgültigen Erstattungssätze fest. Im Fall der Überschreitung kann die Kommission den Erstattungssatz für diese Transaktionen kürzen.
Damit die jährlichen Obergrenzen, die sich aus den gemäß Artikel 300 des EG-Vertrags geschlossenen Übereinkünften ergeben, eingehalten werden, kann die Kommission ferner einen für die mengenbezogene Lizenzerteilung geltenden Satz für die beantragten Mengen festsetzen.
(8) Die Ausfuhrlizenzen werden am vierzehnten Arbeitstag nach Ablauf de Ausfuhrzeitraums für diesen Zeitraum erteilt. Die Lizenz muss in Feld 22 mindestens einen der in Anhang Ig aufgeführten Vermerke enthalten, ergänzt um den gegebenenfalls gemäß Absatz 7 Unterabsatz 1 festgesetzten Erstattungssatz und die gegebenenfalls um den Erteilungssatz gemäß Absatz 7 Unterabsatz 2 verringerte Menge.
Beläuft sich jedoch der Erstattungssatz bzw. der für die mengenbezogene Lizenzerteilung geltende Satz gemäß Absatz 7 auf Null, so werden die Anträge abgelehnt.
(9) Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 gilt nicht für die in diesem Artikel genannten Lizenzen.
Diese Lizenzen werden von dem Betreffenden direkt der für die Auszahlung der Ausfuhrerstattung zuständigen Zahlstelle vorgelegt. Diese Stelle bucht die entsprechende Menge von der Lizenz ab und versieht diese mit ihrem Sichtvermerk.
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