Artikel 5 VO (EG) 2001/1961

Gemeinsame Bestimmungen zu den Verfahren A1, A2 und A3

(1) Für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) genannten Lizenzen A1, A2 und A3 gelten die Vorschriften des Artikels 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999. Die Bestimmungen oder Bestimmungsgruppen werden in Feld 7 der Lizenzanträge und der Lizenzen angegeben.

(2) In Feld 22 der Lizenzen ist mindestens einer der in Anhang Ib aufgeführten Vermerke einzutragen.

(3) Den Lizenzanträgen ist der Nachweis der Stellung einer Sicherheit von 20 EUR/t Eigengewicht, gegebenenfalls höchstens in Höhe des Erstattungssatzes, beizufügen. Bei Anwendung dieser Bestimmung ist im Rahmen des Verfahrens A2 die Richterstattung und im Rahmen des Verfahrens A3 die im Angebot angegebene Erstattung zugrunde zu legen.

(4) Für jeden Beantragungszeitraum und jede Lizenzart dürfen die von dem Wirtschaftsteilnehmer für eine Erzeugniskategorie im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 3 und eine Bestimmung bzw. Bestimmungsgruppe gestellten Anträge insgesamt nicht auf eine Menge lauten, die die Hälfte der für diese Erzeugniskategorie und diese Bestimmung bzw. Bestimmungsgruppe in dem betreffenden Beantragungszeitraum vorgesehene Menge übersteigt.

Wird diese Menge im Verlauf eines Beantragungszeitraums angehoben, so dürfen die danach gestellten Anträge nicht auf eine Menge lauten, die größer ist als die Hälfte der genannten Anhebung.

Jeder Antrag, der den Unterabsätzen 1 und 2 nicht entspricht, wird von den Mitgliedstaaten von vornherein abgelehnt.

(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 3 Folgendes mit:

die Mengen, für die Lizenzanträge zurückgezogen wurden;

die Mengen, für die Lizenzen erteilt, jedoch nicht verwendet wurden, sowie die Mengen, die im Rahmen der Toleranz gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 nicht verwendet wurden;

den Tag der Antragstellung und das Verfahren zur Erteilung der Lizenzen gemäß Artikel 1 Absatz 1 bei den im ersten und zweiten Gedankenstrich genannten Mengen.

Da das Ausfuhrjahr vom 1. Juli bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres läuft, werden die Mengen, für die in einem früheren Ausfuhrjahr erteilte Lizenzen zurückgezogen oder nicht ausgeschöpft wurden, jedoch nicht mitgeteilt.

(6) Die Gültigkeitsdauer der Lizenzen beginnt mit dem Tag ihrer Erteilung im Sinne des Artikels 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000.

Bei für eine oder mehrere der in Anhang I aufgeführten Bestimmungen geltenden Ausfuhrlizenzen für Äpfel beginnt die Gültigkeitsdauer der Lizenzen hingegen

am 15. Juli des laufenden Jahres für Lizenzen, die zwischen dem Tag, der sich durch Abzug der Gültigkeitsdauer vom 15. Juli ergibt, und dem 14. Juli ausgestellt wurden;

am Tag der Ausstellung für Lizenzen, die zwischen dem 15. Juli und dem Ende des Monats Februar des Folgejahres ausgestellt wurden.

Für Lizenzen, die zwischen dem Tag, der sich durch Abzug der Gültigkeitsdauer vom 1. März ergibt, und dem Ende des Monats Februar ausgestellt werden, ist die Gültigkeitsdauer bis zum Ende des Monats Februar begrenzt.

Wenn der Beginn der Gültigkeitsdauer nicht dem Tag der Erteilung im Sinne von Unterabsatz 1 entspricht, ist er in Feld 22 der Lizenz einer der in Anhang Ic aufgeführten Vermerke einzutragen.

Die in Unterabsatz 2 genannten Lizenzen werden zwischen dem 1. März und dem Tag, der sich durch Abzug der Gültigkeitsdauer vom 15. Juli ergibt, nicht erteilt. Bei den Ausfuhrlizenzen für Äpfel mit anderen Bestimmungen, deren Gültigkeitsdauer teilweise in den Zeitraum vom 1. März bis zum 14. Juli fällt, darf die Bestimmung nicht in eine in Anhang I genannte Bestimmung umgeändert werden.

(7) Der gültige Erstattungssatz ist mit einem der in Anhang Id aufgeführten Vermerke in Feld 22 der Lizenz anzugeben.

(8) Die im Rahmen der Toleranz gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1921/2000 ausgeführte Menge ist nicht erstattungsfähig.

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