Artikel 4 VO (EG) 2001/1961
Bestimmungen für das Verfahren A3 (Ausschreibung)
(1) Die Interessenten beteiligen sich an der Ausschreibung durch Einreichung schriftlicher Angebote bei der zuständigen Stelle eines Mitgliedstaats gegen Empfangsbescheinigung, um eine Lizenz nach dem in Artikel 1 Absatz 3 genannten Verfahren A3 zu erhalten.
(2) Das Angebot erfolgt mittels des ordnungsgemäß ausgefüllten Lizenzantrag gemäß Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, der in Feld 20 folgende Angaben enthält:
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die Nummer der Verordnung zur Eröffnung der Ausschreibung;
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den Ausfuhrerstattungssatz, ausgedrückt in ganzen Euro je Tonne Eigengewicht.
Ein Angebot ist nur gültig, wenn es spätestens am letzten Tag der Angebotsfrist um 12 Uhr (Brüsseler Zeit) eingereicht worden ist. Fällt der letzte Tag für die Einreichung der Angebote in einem Mitgliedstaat auf einen Feiertag, an dem die zuständige Empfangsstelle geschlossen ist, so läuft die Einreichungsfrist um 12 Uhr des letzten vorhergehenden Arbeitstags ab.
(3) Die Auswertung der Angebote erfolgt durch die betreffende zuständige Stelle unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Die zur Auswertung zugelassenen Personen sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Die Angebote, die berücksichtigt werden können, werden der Kommission ohne Namensnennung gemäß den Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 3 spätestens am ersten Arbeitstag nach Ablauf der Angebotsfrist um 12 Uhr (Brüsseler Zeit) mitgeteilt.
(4) Unter Berücksichtigung der eingereichten Angebote und insbesondere der Lage und der voraussichtlichen Entwicklung des Marktes der betreffenden Erzeugnisse setzt die Kommission den Höchstsatz der Ausfuhrerstattung für jede Kategorie der auszuführenden Erzeugnisse sowie alle Bestimmungen bzw. Bestimmungsgruppen fest. Der Zuschlag wird dem- oder denjenigen Bietern, deren Angebot dem Höchstsatz der Ausfuhrerstattung entspricht oder diesen Satz unterschreitet, für den Angebotssatz und die Angebotsmenge erteilt. Entspricht das Angebot jedoch genau dem Höchstsatz der Erstattung, so kann die Zuschlagsmenge gekürzt werden, indem die Kommission einen Satz der mengenbezogenen Lizenzerteilung festsetzt. Die Kommission kann auch alle Angebote ablehnen, indem sie den Höchstsatz auf Null festsetzt.
Überschreitet der Höchstsatz, der für die mengenbezogene Lizenzerteilung bis zur Richtmenge erforderlich ist, den Richtsatz um mehr als 50 % oder tritt eine außergewöhnliche Lage ein, so wird der Höchstsatz nach dem Verfahren des Artikels 46 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 festgesetzt.
(5) Spätestens am dritten Arbeitstag nach Veröffentlichung des Höchstsatzes der Erstattung erteilt die zuständige Stelle den Zuschlagsempfängern für die zugeteilte Menge die Ausfuhrlizenz, in deren Feld 22 die in dem Angebot enthaltene Erstattung gemäß Artikel 5 Absatz 7 eingetragen wird. Die Sicherheit, die von den Bietern geleistet wurde, deren Angebot den Höchstsatz der Ausfuhrerstattung übersteigt, wird freigegeben.
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