Artikel 3 VO (EG) 2001/1961
Bestimmungen für das Verfahren A2
(1) Die Lizenzen nach Verfahren A2 werden von den Marktbeteiligten innerhalb der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Antragszeiträume bei den von den Mitgliedstaaten bezeichneten zuständigen Stellen beantragt, um eine Erstattung zu einem endgültigen Satz und für eine bestimmte Menge an Erzeugnissen gewährt zu bekommen, die an dem tatsächlichen Tag der Antragstellung gelten.
Als „tatsächlicher Tag der Antragstellung” im Sinne dieser Verordnung gilt der Tag, an dem die in Unterabsatz 1 genannten Anträge gestellt worden sein müssen.
(2) Die Lizenzanträge sind in Feld 20 mit mindestens einem der in Anhang Ia aufgeführten Vermerke zu versehen, wobei der vom Antragsteller für die Ausfuhr beantragte Erstattungsmindestsatz ganzzahlig in EUR je Tonne Eigengewicht auszudrücken ist.
Der Lizenzantragsteller kann keinen Mindestsatz beantragen, der den um 50 % erhöhten Richtsatz übersteigt.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission gemäß den Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 3 bis spätestens 12 Uhr (Brüsseler Zeit) des zweiten, auf den Antragszeitraum folgenden Arbeitstags eine Mitteilung, in der die Mengen aufgeführt sind, für die Lizenzen beantragt wurden, mit Ausnahme der Mengen in den Anträgen, die gemäß Artikel 5 Absatz 4 abgelehnt wurden.
(4) Nach Ablauf jedes Lizenzantragszeitraums setzt die Kommission Folgendes fest:
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den tatsächlichen Tag der Antragstellung gemäß Absatz 1,
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den endgültigen Erstattungssatz, der zu diesem Zeitpunkt gilt,
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die Sätze für die mengenbezogenen Lizenzen, die zu dem tatsächlichen Tag der Antragstellung beantragt worden sein müssen,
oder beschließt erforderlichenfalls, die Anträge abzulehnen.
(5) Die in Absatz 2 genannten Anträge, die Sätze betreffen, die über den entsprechenden von der Kommission festgesetzten endgültigen Sätzen liegen, werden als nichtig betrachtet.
(6) Die Ausfuhrlizenzen werden von den Mitgliedstaaten am dritten auf den tatsächlichen Tag der Antragstellung folgenden Arbeitstag erteilt.
(7) Für Lizenzanträge, die nach Absatz 5 als nichtig betrachtet werden, und für Lizenzanträge, die nach Absatz 4 abgelehnt wurden, wird die Sicherheit freigegeben.
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