Artikel 2 VO (EG) 2001/1961
Bestimmungen für das Verfahren A1
(1) Die Marktbeteiligten können bei den von den Mitgliedstaaten bezeichneten zuständigen Stellen eine Lizenz nach dem Verfahren A1 beantragen, um eine Erstattung in Höhe des am Tag der Antragstellung geltenden Betrags zu erhalten.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission je nach Tag der Antragstellung gemäß den Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 3 die Mengen mit, für die Lizenzen beantragt wurden, mit Ausnahme der Mengen in den Anträgen, die gemäß Artikel 5 Absatz 4 abgelehnt wurden.
(3) Die Kommission prüft für jede Erzeugniskategorie und jeden Tag der Antragstellung, ob die insgesamt beantragten Mengen größer sind als die in Artikel 1 Absatz 2 genannte Menge
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abzüglich der Mengen, für die innerhalb des laufenden Erteilungszeitraums Lizenzen nach dem Verfahren A1 erteilt wurden,
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zuzüglich der Mengen, die die gemäß Absatz 5 zurückgezogenen Anträge betreffen,
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zuzüglich der Mengen, für die Lizenzen erteilt, jedoch nicht verwendet wurden,
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zuzüglich der nicht verwendeten Mengen im Rahmen der Toleranz gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000.
Für den Fall der Überschreitung setzt die Kommission einen Satz für die mengenbezogene Lizenzerteilung fest oder beschließt, die Anträge abzulehnen.
(4) Die Ausfuhrlizenzen werden am fünften Arbeitstag nach dem Tag der Antragstellung erteilt, sofern nicht inzwischen die in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Maßnahmen getroffen wurden.
(5) Im Fall der Festsetzung eines Satzes für die mengenbezogene Lizenzerteilung gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 können die Anträge binnen einer Frist von zehn Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Satzes zurückgezogen werden. Wird der Antrag zurückgezogen, so wird die Sicherheit freigegeben. Im Fall der Ablehnung eines Antrags wird die Sicherheit ebenfalls freigegeben.
Wurde eine Lizenz erteilt, bevor der Lizenzantrag zurückgezogen wurde, so muss die Lizenz der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Stelle zwecks Annullierung gleichzeitig mit der Notifizierung der Zurückziehung des entsprechenden Antrags übergeben werden.
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