Artikel 1 VO (EG) 2001/1961
Erstattungsverfahren
(1) Die in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 genannten Ausfuhrerstattungen werden aufgrund einer Ausführlizenz gewährt, die nach einem der folgenden vier Verfahren erteilt werden kann:
- a)
- Standardverfahren der Erteilung einer Lizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung, nachstehend „Verfahren A1” genannt;
- b)
- Sonderverfahren der Erteilung einer Lizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung, nachstehend „Verfahren A2” genannt;
- c)
- Ausschreibung zur Erteilung einer Lizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung, nachstehend „Verfahren A3” genannt;
- d)
- Verfahren der Erteilung einer Lizenz ohne Vorausfestsetzung der Erstattung, nachstehend „Verfahren B” genannt.
Die Lizenzen sind nicht übertragbar.
(2) Bei den Verfahren A1 und A2 werden die Erstattungssätze, die für die Lizenzerteilung in Betracht kommenden Mengen sowie die Gültigkeitsdauer dieser Lizenzen von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 46 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 festgesetzt. Die bei dem Verfahren A2 festgesetzten Sätze und Mengen haben jedoch nur Richtwert.
Diese Festsetzungen erfolgen nach Lizenzantragszeiträumen.
(3) Bei dem Verfahren A3 beschließt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 46 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 die Eröffnung einer Ausschreibung und setzt die Richtsätze, die Richtmengen, für die Lizenzen erteilt werden können, die Fristen für die Einreichung der Angebote sowie die Gültigkeitsdauer der Lizenzen fest.
(4) Beim Verfahren B setzt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 46 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 die Richtmengen und Richterstattungssätze fest.
Diese Festsetzungen erfolgen nach Ausfuhrzeiträumen.
(5) Die Kommission kann in Ausnahmefällen die in den Absätzen 2 und 4 genannten Sätze, die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Mengen sowie die Gültigkeitsdauer der in den Absätzen 2 und 3 genannten Lizenzen entsprechend der Entwicklung der Gemeinschaftserzeugung und der Ausfuhrperspektiven überprüfen.
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