Präambel VO (EG) 2001/1961

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 911/2001 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 35 Absätze 8 und 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 2190/96 der Kommission vom 14. November 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 298/2000(4), muss zwecks Verbesserung der Ausfuhrerstattungsregelung für Obst und Gemüse in verschiedener Hinsicht geändert werden. Der Klarheit und Verständlichkeit halber sollte daher eine Neufassung vorgenommen und die Verordnung (EG) Nr. 2190/96 aufgehoben werden.
(2)
Gemäß Artikel 35 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 wird die Erstattung nur nach Vorlage der entsprechenden Ausfuhrlizenz gewährt.
(3)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission(5) sind die Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt worden.
(4)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 3846/87 der Kommission(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1502/2001(7), ist eine Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen erstellt worden.
(5)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission(8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 90/2001(9), sind gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen festgelegt worden. Diese Vorschriften müssen um besondere Vorschriften für den Sektor Obst und Gemüse ergänzt werden.
(6)
Gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 müssen die Erstattungen innerhalb der Grenzen der in Übereinstimmung mit Artikel 300 des Vertrages geschlossenen Übereinkünfte festgesetzt werden.
(7)
Die Kommission muss die Erstattungssätze und die erstattungsfähigen Höchstmengen festsetzen. Die Festsetzungen müssen für die jeweiligen Erteilungszeiträume der Ausfuhrlizenzen erfolgen und können nach Maßgabe der wirtschaftlichen Bedingungen überprüft werden.
(8)
Damit eine äußerst genaue Verwaltung der auszuführenden Mengen gewährleistet ist, sollten diese Lizenzen erst nach Ablauf einer Bedenkzeit ausgestellt werden.
(9)
Die Mitgliedstaaten sollten ihre zuständigen Stellen für die Erteilung dieser Lizenzen benennen.
(10)
Damit die Regelung reibungslos funktioniert, sind verschiedene Verfahren der Erstattungsgewährung, einschließlich eines Ausschreibungsverfahrens, vorzusehen.
(11)
Ferner ist die Erteilung von Lizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung von der Stellung einer Sicherheit abhängig zu machen.
(12)
Um das reibungslose Funktionieren dieser Regelung zu gewährleisten und Spekulanten vom Markt auszuschließen, ist die Übertragbarkeit der Lizenzen aufzuheben.
(13)
Gemäß Artikel 35 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 werden die Erstattungen auch unter Berücksichtigung der wirtschaftliche Aspekte der beabsichtigten Ausfuhren festgesetzt. Zu diesem Zweck ist eine Regelung zur Erteilung der Lizenzen mit Gewährung der Erstattung im Wege der Ausschreibung vorzusehen. Vor der Erteilung dieser Lizenzen erfragt die Kommission bei den Bietern den Erstattungssatz, zu dem sie ausführen wollen. Anhand dieser Angaben kann die Kommission in Kenntnis der Sachlage über den wirtschaftlich vertretbaren Höchsterstattungssatz entscheiden. In bestimmten Fällen, vor allem, wenn die gebotenen Sätze zu hoch sind, muss der Höchstsatz nach dem Verfahren des Artikels 46 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 festgesetzt werden. Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, erforderlichenfalls alle im Rahmen einer Ausschreibung eingegangenen Angebote abzulehnen.
(14)
Es bedarf einer Definition des Begriffs des Tags der Ausstellung der Lizenzen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000.
(15)
Zur Erhaltung der Flexibilität der Ausfuhren von Obst und Gemüse als leichtverderbliche Erzeugnisse ist vorzusehen, dass für bestimmte Ausführen eine nicht im voraus festgesetzte Erstattung gewährt wird, sofern nachträglich ein Lizenzantrag gestellt wird.
(16)
Zur Vermeidung wesentlicher Überschreitungen der Richtmengen bei der Ausstellung der Lizenzen ohne Vorausfestsetzung der Erstattung sollte die Kommission Lizenzanträge für einen Ausfuhrzeitpunkt, der nach einem bestimmten Zeitpunkt liegt, ablehnen können.
(17)
Die Bestimmung bzw. die Bestimmungsgruppen sollten verbindlich vorgeschrieben sein.
(18)
Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission regelmäßig auf elektronischem Wege (E-Mail) bestimmte Angaben über die Lizenzanträge mitteilen.
(19)
Es ist sicherzustellen, dass die ausfuhrerstattungsfähigen Erzeugnisse den gemeinschaftlichen Vermarktungsnormen und gegebenenfalls den nationalen Qualitätsvorschriften für in Drittländer ausgeführtes Obst und Gemüse entsprechen. Dies muss ausnahmslos für alle Lieferungen zur Bevorratung von Schiffen und Flugzeugen gelten, die einer Ausfuhr aus der Gemeinschaft gleichgestellt sind; daher dürfen die Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2190/96 nicht übernommen werden.
(20)
Die ausgeführte Menge, für die eine Erstattung gezahlt werden kann, darf die Menge nicht überschreiten, für die die Lizenz erteilt wurde.
(21)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.

(2)

ABl. L 129 vom 11.5.2001, S. 3.

(3)

ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 12.

(4)

ABl. L 34 vom 9.2.2000, S. 16.

(5)

ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(6)

ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1.

(7)

ABl. L 199 vom 24.7.2001, S. 13.

(8)

ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.

(9)

ABl. L 14 vom 18.1.2001, S. 22.

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