Artikel 4 VO (EG) 2001/2056

Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates gilt Folgendes:

1.
An Bord befindliche Fänge, die im ICES-Untergebiet VI und/oder in der ICES-Division Vb mit Grundschleppnetzen mit Maschenöffnungen im Bereich 70 mm bis 79 mm getätigt wurden, bestehen zu mindestens 30 % aus Kaisergranat und nicht mehr als 5 % aus Kabeljau.
2.
An Bord befindliche Fänge, die mit Grundschleppnetzen mit Maschenöffnungen im Bereich 80 mm bis 109 mm in der ICES-Division IIa oder in dem Teil des ICES-Untergebiets IV nördlich der folgenden durch gerade Linien miteinander verbundenen geographischen Koordinaten:

    ein Punkt an der Ostküste des Vereinigten Königreichs bei 55°00′N

    55°00′N, 05°00′E

    56°00′N, 05°00′E

    ein Punkt an der Westküste Dänemarks bei 56° 00′ N

getätigt wurden, bestehen zu mindestens 30 % aus Kaisergranat.

3.
Die Fänge an Bord eines Fischereifahrzeugs, die im ICES-Untergebiet VI und/oder in der ICES-Division Vb mit Grundschleppnetzen mit Maschenöffnungen im Bereich 100 mm bis 109 mm getätigt wurden, bestehen

zu mindestens 70 % aus einer beliebigen Mischung von Schellfisch, Seehecht, Wittling, Seeteufel, Butten, echten Rochen, Seelachs und Kaisergranat und nicht mehr als 5 % aus Kabeljau oder

zu mindestens 70 % aus einer beliebigen Mischung der Zielarten, die in der längeren Liste der Zielarten für den Maschenöffnungsbereich 80 mm bis 99 mm in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 850/98 aufgeführt sind, und/oder Leng, Blauleng, Seelachs, Portugiesenhai, Schwarzem Degenfisch, Atlantischem Sägebauch, Physis spp. und Brosme brosme und nicht mehr als 5 % aus Kabeljau.

4.
Die Fänge an Bord eines Fischereifahrzeugs, die mit Grundschleppnetzen mit Maschenöffnungen im Bereich 110 mm bis 119 mm getätigt wurden, bestehen

zu mindestens 70 % aus Seelachs und nicht mehr als 3 % aus Kabeljau oder

bei an Bord behaltenen Fängen aus dem ICES-Untergebiet VI und/oder der ICES-Division Vb zu mindestens 70 % aus einer beliebigen Mischung der Zielarten, die in der längeren Liste der Zielarten für den Maschenöffnungsbereich 80 mm bis 99 mm in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 850/98 aufgeführt sind, und/oder Leng, Blauleng, Seelachs, Portugiesenhai, Schwarzem Degenfisch, Atlantischem Sägebauch, Physis spp. und Brosme brosme und nicht mehr als 5 % aus Kabeljau.

Im Jahr 2002 allerdings dürfen Fänge an Bord von Fischereifahrzeugen, die mit Grundschleppnetzen mit Maschenöffnungen im Bereich 110 mm bis 119 mm getätigt wurden,

bei Fängen aus dem ICES-Untergebiet IV und/oder der ICES-Division IIa zu mindestens 50 % aus einer beliebigen Mischung von Schellfisch, Wittling, Scholle, Seezunge, Limande, echten Rochen und Seeteufel und nicht mehr als 25 % aus Kabeljau bestehen oder

bei Fängen aus dem ICES-Untergebiet VI und/oder der ICES-Division Vb zu mindestens 50 % aus einer beliebigen Mischung von Schellfisch, Wittling, Butten, Seeteufel, echten Rochen, Schwarzem Heilbutt, Brosme, Leng und Seelachs und nicht mehr als 25 % aus Kabeljau.

5.
Es ist verboten, Grundschleppnetze oder Netze mit Maschenöffnungen im Bereich 100 mm bis 119 mm mitzuführen oder auszubringen, es sei denn

jedes dieser Netze ist mit einem Quadratmaschen-Netzblatt versehen, das eine Maschenöffnung von mindestens 90 mm aufweist und gemäß den Bestimmungen von Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 eingearbeitet ist, oder

die Fänge an Bord bestehen zu mindestens 70 % aus einer beliebigen Mischung der Zielarten, die in der längeren Liste der Zielarten für den Maschenöffnungsbereich 80 mm bis 99 mm in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates aufgeführt sind, und/oder Leng, Blauleng, Seelachs, Portugiesenhai, Schwarzem Degenfisch, Atlantischem Sägebauch, Physis spp. und Brosme brosme und nicht mehr als 5 % aus Kabeljau oder

jedes dieser Netze ist in Übereinstimmung mit Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik(1) verstaut und festgebunden.

6.
Sofern in den Absätzen 1 bis 5 nichts anderes angegeben ist, dürfen die Kabeljaufänge an Bord eines Fischereifahrzeugs, das Grundschleppnetze mit Maschenöffnungen im Bereich 32 mm bis 119 mm mitführt, nicht mehr als 20 % des Gewichts aller an Bord befindlichen Fänge von Meerestieren ausmachen.
7.
Fänge an Bord, die mit Grundschleppnetzen einer Maschenöffnung von 120 mm oder mehr getätigt wurden, unterliegen nicht den Bestimmungen über Anteile an Zielarten und Nicht-Zielarten.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

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