Artikel 4 VO (EG) 2001/2056
Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates gilt Folgendes:
- 1.
- An Bord befindliche Fänge, die im ICES-Untergebiet VI und/oder in der ICES-Division Vb mit Grundschleppnetzen mit Maschenöffnungen im Bereich 70 mm bis 79 mm getätigt wurden, bestehen zu mindestens 30 % aus Kaisergranat und nicht mehr als 5 % aus Kabeljau.
- 2.
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An Bord befindliche Fänge, die mit Grundschleppnetzen mit Maschenöffnungen im Bereich 80 mm bis 109 mm in der ICES-Division IIa oder in dem Teil des ICES-Untergebiets IV nördlich der folgenden durch gerade Linien miteinander verbundenen geographischen Koordinaten:
ein Punkt an der Ostküste des Vereinigten Königreichs bei 55°00′N
55°00′N, 05°00′E
56°00′N, 05°00′E
ein Punkt an der Westküste Dänemarks bei 56° 00′ N
getätigt wurden, bestehen zu mindestens 30 % aus Kaisergranat.
- 3.
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Die Fänge an Bord eines Fischereifahrzeugs, die im ICES-Untergebiet VI und/oder in der ICES-Division Vb mit Grundschleppnetzen mit Maschenöffnungen im Bereich 100 mm bis 109 mm getätigt wurden, bestehen
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zu mindestens 70 % aus einer beliebigen Mischung von Schellfisch, Seehecht, Wittling, Seeteufel, Butten, echten Rochen, Seelachs und Kaisergranat und nicht mehr als 5 % aus Kabeljau oder
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zu mindestens 70 % aus einer beliebigen Mischung der Zielarten, die in der längeren Liste der Zielarten für den Maschenöffnungsbereich 80 mm bis 99 mm in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 850/98 aufgeführt sind, und/oder Leng, Blauleng, Seelachs, Portugiesenhai, Schwarzem Degenfisch, Atlantischem Sägebauch, Physis spp. und Brosme brosme und nicht mehr als 5 % aus Kabeljau.
- 4.
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Die Fänge an Bord eines Fischereifahrzeugs, die mit Grundschleppnetzen mit Maschenöffnungen im Bereich 110 mm bis 119 mm getätigt wurden, bestehen
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zu mindestens 70 % aus Seelachs und nicht mehr als 3 % aus Kabeljau oder
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bei an Bord behaltenen Fängen aus dem ICES-Untergebiet VI und/oder der ICES-Division Vb zu mindestens 70 % aus einer beliebigen Mischung der Zielarten, die in der längeren Liste der Zielarten für den Maschenöffnungsbereich 80 mm bis 99 mm in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 850/98 aufgeführt sind, und/oder Leng, Blauleng, Seelachs, Portugiesenhai, Schwarzem Degenfisch, Atlantischem Sägebauch, Physis spp. und Brosme brosme und nicht mehr als 5 % aus Kabeljau.
Im Jahr 2002 allerdings dürfen Fänge an Bord von Fischereifahrzeugen, die mit Grundschleppnetzen mit Maschenöffnungen im Bereich 110 mm bis 119 mm getätigt wurden,
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bei Fängen aus dem ICES-Untergebiet IV und/oder der ICES-Division IIa zu mindestens 50 % aus einer beliebigen Mischung von Schellfisch, Wittling, Scholle, Seezunge, Limande, echten Rochen und Seeteufel und nicht mehr als 25 % aus Kabeljau bestehen oder
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bei Fängen aus dem ICES-Untergebiet VI und/oder der ICES-Division Vb zu mindestens 50 % aus einer beliebigen Mischung von Schellfisch, Wittling, Butten, Seeteufel, echten Rochen, Schwarzem Heilbutt, Brosme, Leng und Seelachs und nicht mehr als 25 % aus Kabeljau.
- 5.
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Es ist verboten, Grundschleppnetze oder Netze mit Maschenöffnungen im Bereich 100 mm bis 119 mm mitzuführen oder auszubringen, es sei denn
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jedes dieser Netze ist mit einem Quadratmaschen-Netzblatt versehen, das eine Maschenöffnung von mindestens 90 mm aufweist und gemäß den Bestimmungen von Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 eingearbeitet ist, oder
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die Fänge an Bord bestehen zu mindestens 70 % aus einer beliebigen Mischung der Zielarten, die in der längeren Liste der Zielarten für den Maschenöffnungsbereich 80 mm bis 99 mm in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates aufgeführt sind, und/oder Leng, Blauleng, Seelachs, Portugiesenhai, Schwarzem Degenfisch, Atlantischem Sägebauch, Physis spp. und Brosme brosme und nicht mehr als 5 % aus Kabeljau oder
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jedes dieser Netze ist in Übereinstimmung mit Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik(1) verstaut und festgebunden.
- 6.
- Sofern in den Absätzen 1 bis 5 nichts anderes angegeben ist, dürfen die Kabeljaufänge an Bord eines Fischereifahrzeugs, das Grundschleppnetze mit Maschenöffnungen im Bereich 32 mm bis 119 mm mitführt, nicht mehr als 20 % des Gewichts aller an Bord befindlichen Fänge von Meerestieren ausmachen.
- 7.
- Fänge an Bord, die mit Grundschleppnetzen einer Maschenöffnung von 120 mm oder mehr getätigt wurden, unterliegen nicht den Bestimmungen über Anteile an Zielarten und Nicht-Zielarten.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.
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