Artikel 5 VO (EG) 2001/2056

(1) Es ist verboten, Grundschleppnetze einzusetzen, die

i)
Maschen aufweisen, deren vier Seiten nicht ungefähr gleich lang sind;
ii)
einen Steert und Tunnel aufweisen, deren gemeinsame gestreckte Länge bei Netzen mit einer Maschenöffnung von 70 mm oder mehr 36 Meter übersteigt;
iii)
einen Steert und Tunnel aus mehr als einem Netzblatt aufweisen, die in ihrer oberen Hälfte oder ihrem Oberblatt nicht dieselben linearen Abmessungen aufweisen wie in ihrer unteren Hälfte oder ihrem Unterblatt;
iv)
einen Steert oder Tunnel oder ein Quadratmaschen-Netzblatt aufweisen, die nicht ausschließlich aus einer Art von Netzmaterial gearbeitet sind;
v)
einen Steert aufweisen, der anders befestigt ist als in das Netzwerk vor dem Steert eingenäht;
vi)
einen Steert und/oder Tunnel mit einer Maschenöffnung von 55 mm oder mehr aufweisen, die nicht aus Einfachzwirn mit einer Garnstärke von maximal 8 mm oder Doppelzwirn mit einer Garnstärke von maximal 5 mm je Einzelzwirn gearbeitet sind.

(2) Mit Ausnahme von Baumkurren ist es verboten, Grundschleppnetze einzusetzen, die

i)
im Steertumfang mehr als 120 Maschen aufweisen, Verbindungsnähte und Laschverstärkungen ausgenommen, wenn ihre Maschenöffnung 70 mm bis 89 mm beträgt;
ii)
im Steertumfang mehr als 100 Maschen aufweisen, Verbindungsnähte und Laschverstärkungen ausgenommen, wenn ihre Maschenöffnung mehr als 90 mm beträgt;
iii)
Maschenöffnungen im Bereich 70 mm bis 99 mm aufweisen, es sei denn, die obere Hälfte eines solchen Netzes schließt ein Netzblatt ein, das direkt am Kopftau oder an höchstens drei Reihen Netztuch beliebiger Maschenöffnung angeschlagen ist, sich zum hinteren Ende des Netzes über mindestens 15 Maschen erstreckt und aus Netzmaterial mit Rautenmaschen gearbeitet ist, von denen keine einzelne eine geringere Maschenöffnung als 140 mm aufweist;
iv)
Maschenöffnungen im Bereich 70 mm bis 99 mm aufweisen, es sei denn, in dieses Netz ist ein Netzblatt mit Quadratmaschen von mindestens 80 mm im Einklang mit Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 eingearbeitet.

Die Bedingungen der Unterabsätze iii) und iv) finden keine Anwendung, wenn der an Bord behaltene Fang, der mit einem Netz oder Netzen des Maschenöffnungsbereichs 80 mm bis 99 mm getätigt wurde,

zu mindestens 85 % aus bunten Kammmuscheln oder

zu mindestens 40 % aus Seezunge und nicht mehr als 5 % aus Kabeljau besteht.

(3) Es ist verboten, Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr an Bord mitzuführen oder einzusetzen, es sei denn, die gesamte obere Hälfte des Vorderteils eines solchen Netzes besteht aus einem Netzblatt, das keine Masche mit einer geringeren Öffnung als 180 mm aufweist und wie folgt angeschlagen ist:

unmittelbar am Kopftau oder

an höchstens drei Reihen Netztuch beliebiger Maschenöffnung, die unmittelbar am Kopftau angeschlagen sind.

Das Netzblatt erstreckt sich zum hinteren Ende des Netzes über eine Mindestanzahl von Maschen, die wie folgt berechnet wird:

i)
die Länge des Kurrbaums in Metern wird durch 12 geteilt,
ii)
das Ergebnis aus i) wird mit 5400 multipliziert,
iii)
das Ergebnis aus ii) wird durch die Millimeterzahl der kleinsten Maschenöffnung im Netzblatt geteilt und
iv)
das Ergebnis aus iii) wird auf ganze Zahlen auf- bzw. abgerundet.

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