Artikel 6 VO (EG) 2001/2056
(1) Es ist verboten, Baumkurren des Maschenöffnungsbereichs 32 mm bis 119 mm in folgenden geographischen Gebieten einzusetzen:
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ICES-Division IIa und
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dem Teil des ICES-Untergebiets IV nördlich von 56°00′N und
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ICES-Division Vb und
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ICES-Untergebiet VI nördlich von 56°00′N.
(2) Es ist jedoch erlaubt, Baumkurren des Maschenöffnungsbereichs 100 mm bis 119 mm in dem Gebiet einzusetzen, das durch die Ostküste des Vereinigten Königreichs zwischen 55°00′N und 56°00′N und geraden Linien zwischen den folgenden geographischen Koordinaten begrenzt ist:
ein Punkt an der Ostküste des Vereinigten Königreichs bei 55°00′N;
55°00′N, 05°00′E;
56°00′N, 05°00′E;
ein Punkt an der Ostküste des Vereinigten Königreichs bei 56°00′N,
vorausgesetzt, die in diesem Gebiet mit besagtem Fanggerät getätigten und an Bord behaltenen Fänge bestehen zu nicht mehr als 5 % aus Kabeljau.
(3) Im ICES-Untergebiet IV und/oder der ICES-Division IIa ist es verboten, gleichzeitig Baumkurren mit mehr als zwei Maschenöffnungen der Bereiche 32 mm bis 99 mm, 100 mm bis 119 mm sowie 120 mm oder mehr an Bord mitzuführen.
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