Artikel 7 VO (EG) 2001/2056
Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 11 und Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 850/98 ist es verboten, mit stationären Fanggeräten gefangenen Kabeljau über einen gewichtsmäßigen Anteil von 30 % am Gesamtgewicht aller an Bord befindlichen Meerestiere hinaus an Bord zu behalten, es sei denn, die Maschenöffnung solcher Fanggeräte beträgt 140 mm oder mehr.
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