Artikel 8 VO (EG) 2001/2056

(1) Es ist verboten, im ICES-Untergebiet IV und/oder der ICES-Division IIa Grundschleppnetze mit Maschenöffnungen im Bereich 70 mm bis 79 mm einzusetzen. Im Jahr 2002 allerdings dürfen Gemeinschaftsschiffe und norwegische Schiffe in den Gemeinschaftsgewässern des ICES-Untergebiets IV mit Grundschleppnetzen, Baumkurren ausgenommen, fischen, die Steerte aufweisen, deren Maschenöffnung an keiner Stelle weniger als 70 mm beträgt und die vollständig aus Quadratmaschen-Netzmaterial gearbeitet sind.

Die mit solchen Schleppnetzen getätigten und an Bord behaltenen Fänge bestehen zu mindestens 30 % aus Kaisergranat.

(2) Das Verbot des Fischfangs mit Grundscheerbrettnetzen, Zweischiffgrundschleppnetzen oder Snurrewaden im nördlichen Teil des ICES-Untergebiets IV gemäß Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 gilt nicht.

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