Artikel 2 VO (EG) 2001/2065
(1) Arten, die nicht im Verzeichnis der vom jeweiligen Mitgliedstaat zugelassenen Handelsbezeichnungen aufgeführt sind, können unter einer vorläufigen Handelsbezeichnung vermarktet werden, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats festgelegt wird. Binnen fünf Monaten nach Festlegung der vorläufigen Handelsbezeichnung der fraglichen Art legt der Mitgliedstaat eine endgültige Handelsbezeichnung fest, die in das Verzeichnis der zugelassenen Handelsbezeichnungen aufgenommen wird.
(2) Jede Änderung des Verzeichnisses der von einem Mitgliedstaat zugelassenen Handelsbezeichnungen wird der Kommission unverzüglich mitgeteilt, die die übrigen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis setzt.
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