Artikel 1 VO (EG) 2001/2065

Unbeschadet der in Anwendung der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) geltenden Bestimmungen gilt diese Verordnung für alle Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur auf den Listen und unter den Aufmachungsformen der Codes von Kapitel 3 der Kombinierten Nomenklatur, die auf dem Gebiet der Gemeinschaft vermarktet werden, unabhängig von ihrem Ursprung, auch wenn es sich um vorverpackte Erzeugnisse handelt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.

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