Präambel VO (EG) 2001/2065

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 939/2001 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 macht den Verkauf bestimmter Fischereierzeugnisse auf der Einzelhandelsstufe von einer Reihe von Bedingungen abhängig, die zur angemessenen Information des Verbrauchers eingehalten werden müssen. Es empfiehlt sich, den Anwendungsbereich dieser Verpflichtung festzulegen.
(2)
Das Verzeichnis der im Hoheitsgebiet der einzelnen Mitgliedstaaten zulässigen Handelsbezeichnungen sollte unter Berücksichtigung der Markterfordernisse angepasst werden können.
(3)
Es ist notwendig, die Verbraucherinformation, insbesondere was die Handelsbezeichnung der Art, die Produktionsmethode und das Fanggebiet anlangt, im Einzelnen zu regeln.
(4)
Kleine Erzeugnismengen können von der Kennzeichnungs- oder Etikettierungspflicht nur ausgenommen werden, wenn eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt ist, die es ebenfalls festzulegen gilt.
(5)
Es empfiehlt sich festzulegen, welche Angaben über die gesamte Vermarktungskette weitergegeben werden müssen.
(6)
Es ist erforderlich vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten eine Regelung zur Kontrolle der Rückverfolgbarkeit der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse einführen.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

(2)

ABl. L 132 vom 15.5.2001, S. 10.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.