Artikel 10 VO (EG) 2001/2130

(1) Als Partner für eine finanzielle Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung kommen regionale und internationale Organisationen, einschließlich Organisationen der Vereinten Nationen, NRO, Verwaltungen und Organe auf zentralstaatlicher, auf Provinz- und Kommunalebene sowie gemeindegestützte Organisationen und öffentliche oder private Institute und Unternehmen in Betracht.

(2) Die Gemeinschaftshilfe steht Partnerorganisationen offen, die ihren Hauptsitz in einem Land, das die Voraussetzungen nach dieser Verordnung, sowie nach der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 erfüllt, sofern es sich bei diesem Sitz um die tatsächliche Führungszentrale für die ihrer Tätigkeit entsprechenden Aktivitäten handelt. In Ausnahmefällen kann sich dieser Sitz auch in einem anderen Drittland befinden.

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