Artikel 11 VO (EG) 2001/2130
Unbeschadet des institutionellen und politischen Rahmens, in dem die Partnerorganisationen ihre Tätigkeiten ausüben, werden bei der Feststellung, ob ein Partner für eine Finanzierung durch die Gemeinschaft in Betracht kommt, vor allem folgende Faktoren berücksichtigt:
- a)
- seine Erfahrung im Bereich der Hilfe für entwurzelte Bevölkerungsgruppen;
- b)
- seine Verwaltungs- und Finanzverwaltungskapazität;
- c)
- seine technische und logistische Kapazität in Bezug auf die geplante Maßnahme;
- d)
- gegebenenfalls die Ergebnisse früherer Maßnahmen, besonders solcher, die mit Gemeinschaftsmitteln unterstützt wurden;
- e)
- seine Fähigkeit zur Zusammenarbeit mit anderen Akteuren der Zivilgesellschaft in den betreffenden Drittländern;
- f)
- sein Engagement für den Schutz, die Wahrung und die Förderung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und des humanitären Rechts.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.