Artikel 12 VO (EG) 2001/2130
(1) Den Partnerorganisationen wird nur dann Hilfe gewährt, wenn sie sich schriftlich zur Einhaltung der von der Kommission für die Zuweisung und die Durchführung festgelegten Bedingungen verpflichten.
(2) Soweit im Rahmen der Maßnahmen Finanzierungsabkommen zwischen der Gemeinschaft und den Empfängerländern von Finanzierungsmaßnahmen nach dieser Verordnung geschlossen werden, wird darin festgelegt, dass die Gemeinschaft nicht für Steuern, Zölle und Abgaben aufkommt.
(3) In den im Rahmen dieser Verordnung geschlossenen Finanzierungsabkommen oder -verträgen wird insbesondere festgelegt, dass die Kommission, der Rechnungshof und das Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) erforderlichenfalls Kontrollen an Ort und Stelle nach den üblichen Verfahren durchführen können, die die Kommission nach den geltenden Bestimmungen, insbesondere denen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften festlegt.
(4) Es werden geeignete Maßnahmen getroffen, um den Gemeinschaftscharakter der im Rahmen dieser Verordnung geleisteten Hilfe zum Ausdruck zu bringen.
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