Artikel 13 VO (EG) 2001/2130
(1) Die Teilnahme an Ausschreibungen und Aufträgen steht allen natürlichen und juristischen Personen der Mitgliedstaaten und des Aufnahmelandes zu gleichen Bedingungen offen. Sie kann auch auf Träger in anderen Entwicklungsländern und in Ausnahmefällen auch auf andere Drittländer ausgedehnt werden.Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich außerdem nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 festgelegten Teilnahmeregeln und den Ausnahmen davon.
(2) Die Lieferungen müssen ihren Ursprung in dem Aufnahmestaat, in anderen Entwicklungsländern oder in den Mitgliedstaaten haben. In Ausnahmefällen sind Lieferungen mit Ursprung in anderen Ländern zulässig.Der Ursprung der gemäß dieser Verordnung erworbenen Lieferungen und Materialien bestimmt sich außerdem nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 festgelegten Ursprungsregeln und den Ausnahmen davon.
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