Artikel 14 VO (EG) 2001/2130

(1) Um die im Vertrag genannten Ziele der Kohärenz und Komplementarität zu verwirklichen und höchste Effizienz der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zu gewährleisten, werden diese einer operativen Koordinierung am Ort der Durchführung unterzogen und gelten als Bestandteil der auf das Land bezogenen Strategie.

(2) Die Kommission kann im Benehmen mit den Mitgliedstaaten alle erforderlichen Initiativen ergreifen, um eine ordnungsgemäße Koordinierung mit den übrigen beteiligten Geldgebern, insbesondere denen des Systems der Vereinten Nationen einschließlich des Hohen Kommissars für Flüchtlinge, zu gewährleisten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.