Artikel 15 VO (EG) 2001/2130
(1) Der Finanzrahmen für die Durchführung dieser Verordnung wird für den Zeitraum von 2001 bis 2004 auf 200 Millionen EUR festgesetzt.
(1a) Der Finanzrahmen für die Durchführung dieser Verordnung wird für den Zeitraum von 2005 bis 2006 auf 141 Mio. EUR festgesetzt.
(2) Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der finanziellen Vorausschau bewilligt.
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