Artikel 16 VO (EG) 2001/2130

Beschlüsse über Maßnahmen, deren Finanzierung im Rahmen dieser Verordnung 4 Millionen EUR pro Maßnahme übersteigen, sowie über Änderungen dieser Maßnahmen, die zu einer Überschreitung des ursprünglich für die betreffende Maßnahme festgesetzten Betrages um über 20 % führen, werden nach dem in Artikels 18 Absatz 2 genannten Verfahren gefasst.

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