Artikel 17 VO (EG) 2001/2130
(1) Die Kommission wird ermächtigt, ohne Anwendung des Verfahrens nach Artikel 18 Absatz 2 die zusätzlichen Mittelbindungen zu bewilligen, die zur Deckung von voraussichtlichen oder festgestellten Mittelüberschreitungen im Rahmen dieser Maßnahmen erforderlich sind, wenn die Überschreitung bzw. der zusätzliche Bedarf höchstens 20 % der ursprünglich durch den Finanzierungsbeschluss festgesetzten Mittelbindung beträgt.
(2) Die Kommission unterrichtet den in Artikel 18 Absatz 1 genannten Ausschuss in einer Kurzdarstellung über die Finanzierungsbeschlüsse, die sie für Maßnahmen im Werte von weniger als 4 Millionen EUR zu fassen beabsichtigt. Die Unterrichtung erfolgt spätestens eine Woche vor der Beschlussfassung.
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