Artikel 18 VO (EG) 2001/2130

(1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 443/92 des Rates vom 25. Februar 1992(1) eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 52 vom 27.2.1992, S. 1.

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