Artikel 19 VO (EG) 2001/2130

(1) Im Rahmen des in Artikel 18 Absatz 1 genannten Ausschusses findet einmal jährlich ein Gedankenaustausch auf der Grundlage eines Berichts des Vertreters der Kommission über die strategischen Leitlinien für die in den folgenden Jahren durchzuführenden Maßnahmen statt. Die Leitlinien umfassen, soweit möglich, messbare Zielvorgaben und Fristen für gezielte Maßnahmen. Sie werden im Einvernehmen mit den Abteilungen aufgestellt, die vor Ort oder in der jeweiligen Zentrale für Planung, Durchführung und Bewertung zuständig sind.

(2) Nach Ablauf eines jeden Haushaltsjahres unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat in ihrem Jahresbericht über die EG-Entwicklungspolitik Informationen über die im Laufe des Haushaltsjahres finanzierten Maßnahmen sowie ihre Schlussfolgerungen zur Durchführung dieser Verordnung während des vorangegangenen Haushaltsjahres. Die Zusammenfassung der finanzierten Maßnahmen enthält insbesondere Angaben zu den Vorzügen und Nachteilen der Maßnahmen und zu den Akteuren, an die die Aufträge zur Durchführung der Maßnahmen vergeben wurden, sowie die Ergebnisse der gegebenenfalls von unabhängigen Sachverständigen vorgenommenen Bewertungen bestimmter Maßnahmen.

(3) Spätestens ein Jahr vor Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen umfassenden unabhängigen Bewertungsbericht über die Durchführung dieser Verordnung, um festzustellen, ob die mit dieser Verordnung angestrebten Ziele erreicht wurden, und um Leitlinien zur Verbesserung der Effizienz künftiger Maßnahmen festzulegen. In dem Bericht wird die Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen anhand von Leistungsbeurteilungen und unabhängigen Bewertungen beurteilt.

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