Artikel 7 VO (EG) 2001/2130

(1) Die Gemeinschaftsfinanzierung im Rahmen dieser Verordnung erfolgt in Form von Zuschüssen.

(2) Bei jeder Kooperationsmaßnahme wird ein Finanzbeitrag der in Artikel 10 aufgeführten Partnerorganisationen angestrebt. Dieser Beitrag richtet sich nach den Möglichkeiten des jeweiligen Partners und nach der Art der einzelnen Maßnahmen. Wenn es sich bei dem Partner um eine Nichtregierungsorganisation (NRO) oder eine gemeindegestützte Organisation handelt, kann der Beitrag in bestimmten Fällen in Sachleistungen bestehen.

(3) Es können Kofinanzierungen mit anderen Gebern, insbesondere mit den Mitgliedstaaten, angestrebt werden.Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, richtet sich auch nach der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft(1).

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 1.

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