Artikel 6 VO (EG) 2001/2130
(1) Im Rahmen der Maßnahmen gemäß Artikel 3 kann die Gemeinschaftshilfe auch die Finanzierung von technischer Hilfe, Ausbildungsmaßnahmen und sonstigen Dienstleistungen, Lieferungen und Bauleistungen, Studien (die nach Möglichkeit bei Experten des Aufnahmelandes oder dort ansässigen Experten in Auftrag gegeben oder mit deren Hilfe durchgeführt und an denen Hochschul- und Forschungseinrichtungen beteiligt werden) sowie von Rechnungsprüfungen und Evaluierungs- und Kontrollmissionen umfassen.
(2) Die Gemeinschaftsmittel können zur Deckung von Investitionsausgaben, einschließlich Erwerb von Immobilien, verwendet werden, sofern Letzteres zur unmittelbaren Durchführung der Maßnahmen erforderlich ist, und vorausgesetzt, dass das Eigentum nach Beendigung der Maßnahme auf die Partner des Begünstigten vor Ort oder die Endbegünstigten der Maßnahme übergeht. Sie können auch in hinreichend begründeten Fällen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich das Projekt nach Möglichkeit mittelfristig selbst tragen soll, zur Deckung von laufenden Kosten (einschließlich Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Betriebskosten) verwendet werden, um einen optimalen Einsatz der in Absatz 1 genannten Investitionen zu gewährleisten, deren Nutzung für den Partner vorübergehend eine Belastung darstellt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.