Artikel 8 VO (EG) 2001/2130

(1) Die Kommission wird beauftragt, die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen nach den geltenden Haushalts- und sonstigen Verfahren, vor allem denen der Artikel 27, 48 Absatz 2 und 167 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(1) zu prüfen, zu beschließen und zu verwalten.

(2) Die von der Gemeinschaft unterstützten Maßnahmen werden in Übereinstimmung mit den im Finanzierungsbeschluss der Kommission jeweils definierten Zielen durchgeführt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

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