Artikel 4 VO (EG) 2001/2130

Die letztlich Begünstigten der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Maßnahmen sind:

a)
entwurzelte Bevölkerungsgruppen in den asiatischen und lateinamerikanischen Entwicklungsländern sowie Personen, die aus einem dieser Länder stammen und sich einstweilen in einem anderen Entwicklungsland oder — in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen — in einem anderen Staat angesiedelt haben;
b)
demobilisierte ehemalige Kämpfer in den Entwicklungsländern Asiens und Lateinamerikas und ihre Familien sowie gegebenenfalls die Bevölkerung in ihrem Umfeld;
c)
die besonders betroffene eingesessene Bevölkerung der Aufnahmegebiete, die ihre sozialen, wirtschaftlichen und administrativen Ressourcen für die Aufnahme und Unterstützung der entwurzelten Bevölkerungsgruppen und der demobilisierten ehemaligen Kämpfer für Projekte bereitstellen, mit denen langfristig die Eigenständigkeit und die Eingliederung bzw. Wiedereingliederung der Betroffenen angestrebt wird.

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