Artikel 3 VO (EG) 2001/2130
(1) Die Gemeinschaft leistet einen finanziellen Beitrag zu Maßnahmen, mit denen insbesondere folgende Hauptziele verfolgt werden:
- a)
- Eigenständigkeit entwurzelter Bevölkerungsgruppen und demobilisierter ehemaliger Kämpfer sowie ihre Wiedereingliederung in das sozioökonomische Gefüge; die Unterstützung bei ihrer Eingliederung oder Wiedereingliederung muss die Förderung nachhaltiger Produktionsprozesse zum Ziel haben und kann Maßnahmen umfassen wie Nahrungsmittelversorgung, Förderung der Selbstversorgung durch Landbewirtschaftung, Tierhaltung und Fischzucht, Ausbau von Infrastrukturen, Schaffung von Kreditsystemen, Grundschulbildung und berufliche Bildung sowie Sicherstellung eines angemessenen Gesundheits- und Hygieneniveaus;
- b)
- Unterstützung der eingesessenen Bevölkerung in den Aufnahme- bzw. Rückkehrgebieten zur Erleichterung der Aufnahme und Eingliederung der entwurzelten Gruppen und der demobilisierten ehemaligen Kämpfer;
- c)
- Unterstützung der genannten Bevölkerungsgruppen bei ihrer freiwilligen Rückkehr und bei ihrer Ansiedlung in ihren Herkunftsländern oder in anderen Staaten ihrer Wahl, sofern die Umstände das zulassen;
- d)
- gegebenenfalls Unterstützung von Maßnahmen zur Konfliktverhütung und/oder zur Aussöhnung zwischen den Konfliktparteien;
- e)
- Unterstützung der Betroffenen bei der Wiedererlangung ihres Eigentums oder ihrer sonstigen Vermögensrechte sowie Hilfestellung bei der Regelung von Fällen von Menschenrechtsverletzungen, die an den betreffenden Personen verübt wurden.
(2) Besondere Beachtung gilt den besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen wie Frauen und Kindern.
(3) An der Bedarfsbewertung und der Durchführung der Hilfeprogramme werden alle betroffenen Gruppen einschließlich der eingesessenen Bevölkerung in den Aufnahmegebieten beteiligt.
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