Artikel 2 VO (EG) 2001/2130

Im Rahmen dieser Verordnung bedeutet:

a)
„entwurzelte Bevölkerungsgruppen” :

i)
Flüchtlinge im Sinne des Genfer Übereinkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 und des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967; oder
ii)
Vertriebene, die aufgrund von Konfliktsituationen gezwungen waren, außerhalb ihrer Herkunftsregion Zuflucht zu suchen, aber nicht die Rechtsstellung von Flüchtlingen besitzen; oder
iii)
ehemalige Flüchtlinge oder Vertriebene, die in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückgekehrt sind;

b)
„demobilisierte ehemalige Kämpfer” : Personen, die den regulären Streitkräften oder bewaffneten Oppositionsbewegungen angehört und sich bereit erklärt haben, die Waffen niederzulegen und sich wieder in das zivile Leben einzugliedern.

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