Artikel 2 VO (EG) 2001/2130
Im Rahmen dieser Verordnung bedeutet:
- a)
-
„entwurzelte Bevölkerungsgruppen” :
- i)
- Flüchtlinge im Sinne des Genfer Übereinkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 und des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967; oder
- ii)
- Vertriebene, die aufgrund von Konfliktsituationen gezwungen waren, außerhalb ihrer Herkunftsregion Zuflucht zu suchen, aber nicht die Rechtsstellung von Flüchtlingen besitzen; oder
- iii)
- ehemalige Flüchtlinge oder Vertriebene, die in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückgekehrt sind;
- b)
- „demobilisierte ehemalige Kämpfer” : Personen, die den regulären Streitkräften oder bewaffneten Oppositionsbewegungen angehört und sich bereit erklärt haben, die Waffen niederzulegen und sich wieder in das zivile Leben einzugliedern.
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