Artikel 1 VO (EG) 2001/2130

Die Gemeinschaft führt ein Unterstützungs- und Hilfsprogramm für entwurzelte Bevölkerungsgruppen in den Entwicklungsländern Asiens und Lateinamerikas durch. Das Programm gilt für die entwurzelten Bevölkerungsgruppen und andere Personen im Sinne des Artikels 4, trägt zur Erfüllung ihres Bedarfs bei, soweit er nicht durch die humanitäre Hilfe gedeckt wird, und sieht Maßnahmen vor, die längerfristig auf die Eigenständigkeit und Eingliederung bzw. Wiedereingliederung dieser Personen abzielen. Insbesondere sollen damit deren Grundbedürfnisse nach der Einstellung der Soforthilfe befriedigt werden, bis eine längerfristige Lösung zur Behebung ihrer Situation gefunden ist.

Die Schaffung demokratischer Strukturen und die Förderung der Menschenrechte gehören zu den Zielen der Hilfsprogramme.

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