Präambel VO (EG) 2001/2130

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 179 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission(1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Vereinten Nationen haben im Rahmen der Flüchtlingspolitik das Genfer Übereinkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 und verschiedene Resolutionen auf diesem Gebiet und auf dem der Menschenrechte und des humanitären Rechts angenommen.
(2)
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948, der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966, der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 16. Dezember 1966, das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979 und das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 behandeln auch die Flüchtlingsfrage.
(3)
Das Europäische Parlament hat in diesem Zusammenhang mehrere Entschließungen angenommen, darunter die vom 16. Dezember 1983 über die Unterstützung der Flüchtlinge in den Entwicklungsländern(3).
(4)
Das Europäische Parlament und der Rat haben zu einem stärkeren Engagement der Gemeinschaft in diesem Bereich aufgerufen.
(5)
Es muss eine integrierte, kohärente und wirkungsvolle Strategie für Maßnahmen der Gemeinschaft zugunsten von humanitärer Hilfe, Wiederaufbau, Unterstützung der entwurzelten Bevölkerungsgruppen und Entwicklungszusammenarbeit ausgearbeitet werden, um eine zukunftsfähige Entwicklungspolitik der Europäischen Gemeinschaft zu betreiben.
(6)
Insbesondere ist es notwendig, die Unterstützung entwurzelter Bevölkerungsgruppen in die Strategie zur Entwicklung der Länder und Bevölkerungsgruppen einzubinden, für die die Unterstützung bestimmt ist. Zu diesem Zweck sollten die Maßnahmen der Gemeinschaft den Übergang vom Stadium der Soforthilfe zu dem der Entwicklung erleichtern, wobei es darum geht, die sozioökonomische Eingliederung bzw. Wiedereingliederung der betroffenen Bevölkerungsgruppen zu fördern und angesichts der Notwendigkeit, die Ursachen von bewaffneten Auseinandersetzungen zu beseitigen, Anreize zur Schaffung oder Stärkung der demokratischen Strukturen und der Rolle der Bevölkerung im Entwicklungsprozess zu geben.
(7)
Die Programme zur Unterstützung entwurzelter Bevölkerungsgruppen und demobilisierter ehemaliger Kämpfer sind Bestandteil einer Gesamtstrategie für Wiederaufbau zugunsten der asiatischen und lateinamerikanischen Entwicklungsländer. Ihre Wirksamkeit hängt von der Koordinierung der Hilfe sowohl auf Gemeinschaftsebene als auch mit anderen Gebern, Nichtregierungsorganisationen (NRO) und den Organisationen der Vereinten Nationen, insbesondere dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), ab. Die Kommission sollte sowohl für die Kontrolle als auch für die Sichtbarkeit der über NRO und die Vereinten Nationen bereitgestellten Gelder Sorge tragen. Außerdem ist die Kommission für die Verwendung ihrer Gelder durch NRO und die Vereinten Nationen politisch verantwortlich.
(8)
Wirksamkeit und Kohärenz der gemeinschaftlichen, einzelstaatlichen und internationalen Konfliktverhütungs- und Eingriffsmechanismen sollten gewährleistet werden, und zwar sowohl um Konflikte verhüten, als auch um friedliche Lösungen für politische Konflikte und Kriege, die Ursache für die Vertreibung von Bevölkerungsgruppen sind, fördern zu können.
(9)
Die Sonderorganisationen und NRO haben in der Vergangenheit bei der Durchführung einschlägiger Maßnahmen umfangreiche Erfahrungen auf dem Gebiet der Unterstützung entwurzelter Bevölkerungsgruppen gesammelt.
(10)
Es ist wünschenswert, dass die Maßnahmen zugunsten entwurzelter Bevölkerungsgruppen nach einer Phase der „Überlebenshilfe” in eine Phase der Förderung der „Eigenständigkeit” oder verringerten Abhängigkeit dieser Gruppen einmünden.
(11)
Für die Hilfsmaßnahmen auf diesem Gebiet müssen wirkungsvolle, flexible und rasch wirkende Verfahren gewährleistet sein; zudem sollte die Gemeinschaft für ein Höchstmaß an Transparenz bei der Gewährung der Hilfen und eine strenge Kontrolle des Einsatzes der Mittelzuweisungen sorgen.
(12)
Die Verordnung (EG) Nr. 443/97 des Rates vom 3. März 1997 über Aktionen im Bereich der Hilfe für entwurzelte Bevölkerungsgruppen in den Entwicklungsländern Asiens und Lateinamerikas(4) bildete bis zum 31. Dezember 2000 die Rechtsgrundlage für Gemeinschaftsmaßnahmen in diesem Bereich. Die bei ihrer Durchführung gewonnenen Erfahrungen sollten in dieser Verordnung ihren Niederschlag finden.
(13)
In dieser Verordnung wird für die gesamte Laufzeit ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(5) bildet.
(14)
Die für die Durchführung der vorliegenden Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(6) erlassen werden.
(15)
Der Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und die Bekämpfung von Betrug und Unregelmäßigkeiten sind Bestandteil dieser Verordnung —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 120 E vom 24.4.2001, S. 163.

(2)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 16. Oktober 2001.

(3)

ABl. C 10 vom 16.1.1984, S. 278.

(4)

ABl. L 68 vom 8.3.1997, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1880/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 227 vom 7.9.2000, S. 1).

(5)

ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

(6)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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