Artikel 2 VO (EG) 2001/2133

(1) Im Rahmen der Zollkontingente mit der laufenden Nummer 09.5732 werden die Erzeugnisse gegen Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, die vom Ausfuhrland gemäß Protokoll Nr. 4 zu dem mit dem betreffenden Land geschlossenen Europa-Abkommen erteilt wurde, oder gegen Vorlage der gemäß dem genannten Protokoll abgegebenen Erklärung auf der Rechnung zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt.

(2) Im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0779 werden die Erzeugnisse gegen Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, die vom Ausfuhrland gemäß Anhang IV zu dem mit dem betreffenden Land geschlossenen bilateralen Abkommen erteilt wurde, oder gegen Vorlage der gemäß den Bestimmungen des genannten Abkommens abgegebenen Erklärung auf der Rechnung zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt.

(3) Im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0689 werden die Erzeugnisse gegen Vorlage folgender Dokumente zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt:

a)
eines Ursprungsnachweises gemäß Artikel 16 von Protokoll 3 zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Ursprungserzeugnis” und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen und
b)
einer Erklärung mit dem in Anhang V festgelegten Wortlaut, bescheinigt durch folgende Behörde der Färöer:

Heilsufrøðiliga starvsstovan/Lebensmittel-, Veterinär- und Umweltbehörde

Falkavegur 6, 2. floor.

FO-100 TÓRSHAVN

FÄRÖER

Tel. 00 298 35 64 00

Fax 00 298 35 64 01

Durchwahl: 00 298 55 64 03 (bis 23.00)

E-Mail: HFS@HFS.FO

Internetadresse: www.hfs.fo

(4) Im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.1633 und der Zollplafonds gemäß Anhang III werden die Erzeugnisse gegen Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, die vom Ausfuhrland gemäß Protokoll Nr. 1 zum Anhang V zum AKP-EG-Abkommen erteilt wurde, oder gegen Vorlage einer gemäß den Bestimmungen des genannten Protokolls abgegebenen Erklärung auf der Rechnung zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt.

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