Artikel 3 VO (EG) 2001/2133

(1) Um die Qualitätskonformität des eingeführten Erzeugnisses zu gewährleisten, wird im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0074 und 09.0075 das Recht auf Einfuhr zum Nullsatz davon abhängig gemacht, dass der Einführer am Tag der Annahme der Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr bei der zuständigen Zollstelle zusätzlich zu der gegebenenfalls gemäß Artikel 248 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verlangten Sicherheit zur Gewährleistung der Einfuhr eine Sicherheit in Höhe von 5 EUR/t hinterlegt.

(2) Im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0075 entnimmt die Zollbehörde bei jeder Einfuhr repräsentative Stichproben, um die Analysen durchzuführen, die zur Überprüfung der Konformität der eingeführten Qualität mit den Qualitätskriterien gemäß Anhang IV erforderlich sind. Ist die Qualität nicht konform, so wird der Zugang zum Zollkontingent abgelehnt.

(3) Im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0074 entnimmt die Zollbehörde bei jeder Einfuhr repräsentative Stichproben, um die Analysen durchzuführen, die erforderlich sind, um zu überprüfen, ob der Gehalt an glasigen Körnern mindestens 73 % beträgt. Ist die Qualität nicht konform, so wird der Zugang zum Zollkontingent abgelehnt.

(4) Die Einfuhrsicherheit von 5 EUR/t gemäß Absatz 1 wird für die Menge freigegeben, bei der die Qualität des eingeführten Erzeugnisses mit den für das jeweilige Kontingent bestehenden Qualitätskriterien gemäß den Absätzen 2 und 3 konform ist. Ist die Qualität des eingeführten Erzeugnisses nach dem Ergebnis der für das jeweilige Kontingent durchgeführten Analysen gemäß den Absätzen 2 und 3 niedriger als die vorgeschriebene Qualität, so finden die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission(1) Anwendung. Der in Absatz 1 genannte Betrag von 5 EUR/t wird einbehalten.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125.

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