Artikel 12 VO (EG) 2001/214

(1) Bei der Auslagerung des Magermilchpulvers verlädt die Interventionsstelle das Erzeugnis an der Verladerampe des Lagerhauses auf das Transportmittel auf Paletten, nicht verstaut.

Wird das Magermilchpulver auf EUR-Paletten oder vergleichbaren Paletten bereitgestellt, tauscht der Käufer diese bei der Auslagerung gegen gleichwertige Paletten.

(2) Die Kosten für das Stauen und gegebenenfalls Entpalettieren gehen zu Lasten des Käufers. Diese Kosten werden vom Mitgliedstaat pauschal festgesetzt und jedem Interessenten auf Antrag mitgeteilt. Sie werden der Kommission innerhalb eines Monats nach Erlass dieser Verordnung und vor jeder Änderung mitgeteilt.

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