Artikel 11 VO (EG) 2001/214
(1) Die Interventionsstelle bestimmt das Lagerhaus, das dem Lagerort des Magermilchpulvers am nächsten liegt und Lagerraum zur Verfügung hat.
Die Interventionsstelle kann jedoch ein anderes Lagerhaus in einer Entfernung von bis zu 350 km bestimmen, sofern die Wahl dieses Lagerhauses keine zusätzlichen Lagerkosten zur Folge hat.
Die Interventionsstelle kann ein anderes Lagerhaus in größerer Entfernung bestimmen, wenn dieses unter Berücksichtigung der Lager- und Transportkosten kostengünstiger ist. In diesem Fall teilt sie der Kommission das von ihr bestimmte Lagerhaus unverzüglich mit.
(2) Befindet sich die ankaufende Interventionsstelle in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem das angebotene Magermilchpulver lagert, bleibt bei der Berechnung der Höchstentfernung im Sinne von Absatz 1 die Entfernung zwischen dem Lagerhaus des Verkäufers und der Grenze des Mitgliedstaats, in dem sich die ankaufende Interventionsstelle befindet, unberücksichtigt.
(3) Die von der Zahlstelle zu tragenden zusätzlichen Transportkosten für die über die in Absatz 1 genannte Höchstentfernung hinausgehende Strecke werden auf 0,05 EUR je Tonne und Kilometer festgesetzt.
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