Artikel 10 VO (EG) 2001/214

(1) Das in Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 genannte Lagerhaus erfüllt folgende Bedingungen:

a)
Es ist trocken, in gutem Zustand und frei von Ungeziefer;
b)
es weist keine fremden Gerüche auf;
c)
es ermöglicht eine gute Belüftung;
d)
es verfügt über einen Lagerraum für mindestens 1000 t und über Einrichtungen, die es ermöglichen, täglich mindestens 3 % bzw. 100 t der gelagerten Mengen auszulagern. In diesem Zusammenhang sind nur die ab 1. September 2000 angekauften Magermilchpulvermengen zu berücksichtigen.

Die mit der Lagerung des Magermilchpulvers verbundenen Risiken werden durch eine Versicherung in Form einer vertraglichen Verpflichtung des Lagerhalters oder einer Globalversicherung der Interventionsstelle gedeckt; der Mitgliedstaat kann auch sein eigener Versicherer sein.

(2) Die Interventionsstelle schreibt vor, dass das Magermilchpulver auf Paletten in leicht identifizierbaren und zugänglichen Partien eingelagert und gelagert wird.

(3) Die für die Kontrolle zuständige Stelle überprüft das Vorhandensein der Erzeugnisse im Lager gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 der Kommission(1).

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 288 vom 9.11.1996, S. 6.

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