Artikel 9a VO (EG) 2001/214
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission an jedem Montag spätestens bis 14.00 Uhr Brüsseler Zeit die Mengen Magermilchpulver mit, für die in der Vorwoche ein Verkaufsangebot gemäß Artikel 5 abgegeben wurde.
(2) Wird festgestellt, dass die Angebote gemäß Artikel 5 in einem Jahr fast 80000 Tonnen erreicht haben, teilt die Kommission den Mitgliedstaaten mit, ab welchem Datum sie die in Absatz 1 genannten Angaben jeden Tag vor 14.00 Uhr Brüsseler Zeit für die am Vortag angebotenen Mengen Magermilchpulver übermitteln müssen.
(3) Um die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannte Höchstmenge einzuhalten, beschließt die Kommission ohne Unterstützung des in Artikel 195 Absatz 1 derselben Verordnung genannten Ausschusses,
- a)
- die Interventionskäufe zum Festpreis zu beenden;
- b)
- wenn die Annahme aller an einem bestimmten Tag angebotenen Mengen zur Überschreitung der Höchstmenge führen würde, einen einheitlichen Prozentsatz festzusetzen, um den alle an diesem Tag eingegangenen Angebote gekürzt werden;
- c)
- gegebenenfalls Angebote abzulehnen, für die kein Lieferberechtigungsschein ausgestellt wurde.
Abweichend von Artikel 5 Absatz 5 kann ein Verkäufer, dessen Angebot gemäß Buchstabe b gekürzt wird, beschließen, dieses innerhalb von fünf Arbeitstagen ab der Veröffentlichung der Verordnung zur Festsetzung des Kürzungssatzes zurückzuziehen.
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