Artikel 9 VO (EG) 2001/214

Stellt sich bei der Kontrolle heraus, dass das Magermilchpulver nicht den Bestimmungen nach Artikel 2 entspricht, verpflichtet sich der Verkäufer mit seinem Angebot:

a)
die betreffende Ware zurückzunehmen;
b)
vor der Rücknahme des Magermilchpulvers die Lagerhaltungskosten für die betreffenden Mengen für die Zeit ab der Übernahme zur Auslagerung zu erstatten.

Die zu zahlenden Lagerhaltungskosten werde unter Zugrundelegung der nach Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates(1) pauschal bestimmten Ein- und Auslagerungssowie Lagerhaltungskosten festgesetzt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 216 vom 5.8.1978, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.