Artikel 14 VO (EG) 2001/214
(1) Die Bekanntmachung der Ausschreibung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
(2) Bei Teilausschreibungen endet die Angebotsfrist jeweils am dritten Dienstag des Monats um 11.00 Uhr Brüsseler Zeit, im August jedoch am vierten Dienstag. Ist der Dienstag ein Feiertag, so endet die Frist am vorhergehenden Arbeitstag um 11.00 Uhr Brüsseler Zeit.
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