Artikel 15 VO (EG) 2001/214

(1) Interessenten beteiligen sich an der Ausschreibung entweder durch Hinterlegung des Angebots gegen Empfangsbestätigung oder durch jegliche schriftliche Fernmitteilung mit Empfangsbestätigung bei der Interventionsstelle eines Mitgliedstaats.

(2) Das Angebot enthält folgende Angaben:

a)
Name und Anschrift des Bieters;
b)
gebotene Menge;
c)
Preis in EUR, gerundet auf zwei Dezimalstellen, je 100 kg Magermilchpulver, ohne Berücksichtigung inländischer Abgaben, frei Verladerampe des Lagerhauses, auf Paletten;
d)
Lagerort des angebotenen Magermilchpulvers.

(3) Ein Angebot ist nur gültig, wenn

a)
es Magermilchpulver betrifft, das innerhalb von 31 Tagen oder gegebenenfalls vier Wochen vor Ablauf der Angebotsfrist gemäß Artikel 14 Absatz 2 hergestellt worden ist;
b)
es Magermilchpulver betrifft, das den Anforderungen nach Artikel 2 Absatz 5 genügt;
c)
bezüglich der Einhaltung der Bestimmungen des Buchstabens a) und des Artikels 9 eine schriftliche Verpflichtung des Bieters beigefügt ist;
d)
nachgewiesen ist, dass der Bieter in dem Mitgliedstaat der Angebotseinreichung vor Ablauf der Angebotsfrist für die betreffende Ausschreibung eine Sicherheit von 5 EUR/100 kg geleistet hat.

(4) Bis zur ausdrücklichen Kündigung durch den Bieter oder die Interventionsstelle gilt die der Interventionsstelle zuerst übermittelte Verpflichtungserklärung gemäß Absatz 3 Buchstabe b) stillschweigend auch für spätere Angebote, wenn

a)
in dem ersten Angebot vermerkt ist, dass der Bieter von der vorliegenden Bestimmung Gebrauch machen will;
b)
sich die späteren Angebote auf diese Bestimmung (Angabe: „Artikel 15 Absatz 4” ) und auf das Datum des Erstangebots beziehen.

(5) Nach Ablauf der in Artikel 14 genannten Angebotsfrist kann das Angebot im Rahmen der betreffenden Ausschreibung nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

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