Artikel 17 VO (EG) 2001/214

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission an dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten letzten Tag die angebotenen Mengen und Preise mit.

Werden keine Angebote eingereicht, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission in derselben Frist mit.

(2) Die Kommission setzt nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 anhand der für die jeweilige Ausschreibung erhaltenen Angebote einen Höchstankaufspreis fest.

(3) Die Kommission kann beschließen, die Ausschreibung nicht durchzuführen.

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