Artikel 18 VO (EG) 2001/214
(1) Ein Angebot wird abgelehnt, wenn der Angebotspreis über dem gemäß Artikel 17 Absatz 2 für die betreffende Ausschreibung vorgesehenen Höchstpreis liegt.
(2) Die mit der Ausschreibung verbundenen Rechte und Pflichten sind nicht übertragbar.
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