Artikel 19 VO (EG) 2001/214

(1) Jeder Bieter wird von der Interventionsstelle unverzüglich über das Ergebnis seiner Beteiligung an der Ausschreibung unterrichtet.

Für nicht berücksichtigte Angebote wird die Sicherheit nach Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe d) unverzüglich freigegeben.

(2) Die Interventionsstelle stellt dem Zuschlagsempfänger umgehend einen datierten und nummerierten Lieferberechtigungsschein mit folgenden Angaben aus:

a)
Liefermenge des Magermilchpulvers;
b)
Lieferfrist;
c)
Lagerhaus, an das die Lieferung erfolgen soll.

Für Mengen, die nicht gemäß Artikel 17 Absatz 1 angemeldet wurden, werden keine Lieferberechtigungsscheine ausgestellt.

(3) Der Zuschlagsempfänger liefert das Magermilchpulver innerhalb von 28 Tagen nach Ablauf der Angebotsfrist. Die Lieferung kann in Teilmengen erfolgen.

(4) Die Sicherheit gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe d wird freigegeben, wenn der Verkäufer die auf dem Lieferberechtigungsschein angegebene Menge fristgerecht geliefert hat und festgestellt worden ist, dass die Anforderungen des Artikels 2 erfüllt sind.

Erfüllt das Magermilchpulver die Anforderungen des Artikels 2 nicht, so führt dies zur Ablehnung des Angebots und zum Verfall der Sicherheit für die abgelehnten Mengen.

(5) Außer in einem Fall höherer Gewalt verfällt die auf die nicht gelieferten Mengen entfallende Sicherheit nach Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe d) und gilt die Verpflichtung zum Ankauf der Restmengen als hinfällig, wenn die Lieferung nicht fristgerecht erfolgt.

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