Artikel 20 VO (EG) 2001/214

(1) Die Interventionsstelle zahlt dem Zuschlagsempfänger innerhalb einer Frist, beginnend mit dem 45. und endend mit dem 65. Tag nach dem Tag der Übernahme des Magermilchpulvers, den in seinem Angebot gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c genannten Preis, sofern die Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 2 Absätze 1, 2, 3, 5, 6 und 7 sowie des Artikels 15 Absatz 3 Buchstabe a überprüft worden ist.

(2) Beträgt der nach dem Verfahren von Anhang I festgestellte Eiweißgehalt in der fettfreien Trockenmasse mindestens 35,6 GHT, ist der Ankaufspreis gleich dem Angebotspreis.

Beträgt dieser Eiweißgehalt mindestens 31,4 GHT und weniger als 35,6 GHT, ist der Ankaufspreis gleich dem Angebotspreis, vermindert um einen wie folgt berechneten Betrag:

Angebotspreis × 0,356 – Eiweißgehalt × 1,75.

(3) Die Übernahme des Magermilchpulvers durch die Interventionsstelle beginnt am Tag der Einlagerung der letzten Partie der in dem Angebot vermerkten Magermilchpulvermenge in dem von ihr bezeichneten Lagerhaus, frühestens jedoch am Tag nach dem Tag, an dem der Lieferberechtigungsschein ausgestellt wird.

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