Artikel 2 VO (EG) 2001/214

(1) Die Interventionsstelle kauft nur Magermilchpulver, das den Anforderungen von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und den Absätzen 2 bis 7 des vorliegenden Artikels entspricht und ihr im Zeitraum vom 1. März bis 31. August angeboten wird.

(2) Die zuständigen Behörden kontrollieren die Qualität des Magermilchpulvers, indem sie die gemäß Anhang III gezogenen Proben den Analyseverfahren nach Anhang I der vorliegenden Verordnung unterziehen. Bei den Kontrollen ist festzustellen, dass das Magermilchpulver außer den in Anhang I Nummer 4 Buchstabe b der Richtlinie 2001/114/EG des Rates(1) genannten zugelassenen Rohstoffen für die Eiweißstandardisierung keine anderen Erzeugnisse, insbesondere weder Buttermilch noch Molke gemäß der Definition in Anhang I der vorliegenden Verordnung, enthält.

Die Eiweißstandardisierung erfolgt gegebenenfalls in flüssiger Phase.

Nach Zustimmung der Kommission können die Mitgliedstaaten jedoch unter ihrer Aufsicht ein System der Selbstkontrolle der Einhaltung bestimmter Qualitätsanforderungen bei bestimmten zugelassenen Betrieben einführen.

(3) Die Radiokativitätswerte des Magermilchpulvers dürfen gegebenenfalls gemeinschaftsrechtlich festgelegte Höchstwerte nicht überschreiten.

Die radioaktive Belastung des Milchpulvers wird, wenn die Lage es erfordert, während des gebotenen Zeitraums kontrolliert. Im Bedarfsfall werden Dauer und Umfang der Kontrolle nach dem Verfahren des Artikels 42 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 festgesetzt.

(4) Das Magermilchpulver muss innerhalb von 30 Tagen vor dem Tag hergestellt worden sein, an dem das Verkaufsangebot bei der Interventionsstelle eingeht. Lagert es in Silos, muss es innerhalb von vier Wochen vor der Woche hergestellt worden sein, in der das Verkaufsangebot bei der Interventionsstelle eingeht.

(5) Die Mindestangebotsmenge beträgt 20 t Magermilchpulver. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass das Magermilchpulver in ganzen Tonnen angeboten wird.

(6) Das Magermilchpulver wird geliefert in Säcken mit einem Nettogewicht von 25 kg, die den Bedingungen von Anhang II genügen und — gegebenenfalls verschlüsselt — folgende Angaben tragen:

a)
Zulassungsnummer des Herstellungsbetriebs und Herstellungsmitgliedstaat;
b)
Herstellungsdatum oder gegebenenfalls die Herstellungswoche;
c)
Nummer der Herstellungspartie;
d)
Bezeichnung „Sprüh-Magermilchpulver” .

(7) Das Magermilchpulver wird auf Paletten geliefert, die für eine lange Lagerzeit geeignet sind.

Bei Lieferung von Einwegpaletten schließt der Ankaufspreis des Magermilchpulvers den Palettenpreis ein.

Bei Lieferung auf EUR-Paletten oder Paletten vergleichbarer Qualität sind diese spätestens bei der Auslagerung dem Verkäufer zurückzugeben oder gegen gleichwertige Paletten zu tauschen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 15 vom 17.1.2002, S. 19.

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