Artikel 3 VO (EG) 2001/214

(1) Ein Betrieb im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird nur zugelassen, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)
Er ist gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) zugelassen und verfügt über geeignete technische Anlagen.
b)
Er verpflichtet sich, fortlaufend die von der zuständigen Stelle bestimmten Ein- und Ausgangsbücher zu führen und darin für jede Magermilchpulver-, Buttermilch- und Molkepartie die Herkunft der Ausgangserzeugnisse, die daraus hergestellten Magermilch-, Buttermilch- und Molkemengen, die Aufmachung, Kennzeichnung und das Datum der Auslagerung zu vermerken.
c)
Er erklärt sich bereit, die Herstellung des Magermilchpulvers, das gegebenenfalls zur Intervention angeboten wird, einer Sonderkontrolle unterziehen zu lassen.
d)
Er verpflichtet sich, die zuständige Kontrollstelle mindestens zwei Arbeitstage im voraus von seiner Absicht zu unterrichten, Magermilchpulver zur Übernahme in die Intervention herzustellen; der Mitgliedstaat kann jedoch eine kürzere Frist setzen.

(2) Zur Sicherstellung der Einhaltung der vorliegenden Verordnung führt die zuständige Stelle anhand des Programms für die Herstellung des in die Intervention zu übernehmenden Magermilchpulvers bei dem betreffenden Herstellungsbetrieb unangemeldete Kontrollen vor Ort durch.

Diese Kontrollen schließen mindestens Folgendes ein:

a)
eine Kontrolle je Herstellungszeitraum von 28 Tagen, mindestens jedoch einmal je Halbjahr, um die Einhaltung der Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b) festzustellen;
b)
eine Kontrolle je Halbjahr, um die Einhaltung der anderen Zulassungsbedingungen gemäß Absatz 1 festzustellen.

(3) Sind die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a) nicht mehr erfüllt, wird die Zulassung entzogen. Auf Antrag des betreffenden Herstellungsbetriebs kann die Zulassung frühestens nach sechs Monaten und nach einer eingehenden Kontrolle wieder erteilt werden.

Hat ein Herstellungsbetrieb eine der Verpflichtungen gemäß Absatz 1 Buchstaben b), c) und d) nicht eingehalten, wird die Zulassung, außer im Fall höherer Gewalt, je nach der Schwere der Unregelmäßigkeit für einen Zeitraum von einem bis zwölf Monaten ausgesetzt.

Von der Aussetzung wird abgesehen, wenn der betreffende Mitgliedstaat feststellt, dass die Unregelmäßigkeit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurde und die Wirksamkeit der Kontrollen gemäß Absatz 2 nur geringfügig beeinträchtigt wird.

(4) Die Kontrollen gemäß den Absätzen 2 und 3 sind Gegenstand eines Berichts, aus dem folgendes hervorgeht:

a)
Datum der Kontrolle,
b)
Dauer der Kontrolle,
c)
durchgeführte Kontrollmaßnahmen.

Der Kontrollbericht ist von dem zuständigen Bediensteten zu unterzeichnen und dem Herstellungsbetrieb zu übermitteln.

(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Maßnahmen, die sie bezüglich der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Kontrollen treffen, innerhalb eines Monats nach ihrem Erlass mit.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.